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Wohnmobil
übernachten

Wo darf ich mit dem Wohnmobil übernachten?

Die kurze Antwort: parken überall, wo es erlaubt ist; schlafen für eine Nacht, um weiterfahren zu können; campen nur auf Plätzen. Hier die Regeln dahinter.

Parken: für Wohnmobile wie für alle

Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug. Es darf überall parken, wo das Parken erlaubt ist – am Straßenrand, auf öffentlichen Parkplätzen, auf Rastplätzen. Zusätzliche Grenzen setzt die Straßenverkehrsordnung nur für schwere Fahrzeuge: Mit mehr als 7,5 Tonnen ist das regelmäßige Parken in Wohn-, Kur- und Erholungsgebieten von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen verboten, und Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen höchstens zwei Wochen am selben Ort stehen (§ 12 StVO).

Übernachten: zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit

Schlafen im geparkten Wohnmobil gilt als zulässig, wenn es dazu dient, wieder sicher weiterfahren zu können. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fassen es so: Eine Übernachtung im Wohnwagen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung – sofern es nicht nur um eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit geht (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 3 - 3000 - 145/16).

  • Eine feste Stundenzahl steht in keinem Gesetz. Die oft genannte „10-Stunden-Regel“ ist eine Faustregel, keine Vorschrift.
  • Gemeinden können das Parken für Wohnmobile per Schild ausschließen oder begrenzen. Das Schild geht immer vor.
  • Wer am Urlaubsziel angekommen ist und dort mehrere Nächte steht, unterbricht keine Fahrt mehr (OLG Schleswig, 1 Ss-OWi 183/19 (15.06.2020)).

Campen: nur auf dafür bestimmten Plätzen

Sobald das Fahrzeug nicht mehr nur geparkt ist, sondern als Unterkunft „ausgebreitet“ wird, beginnt Camping: Markise ausgefahren, Tisch und Stühle draußen, Grill an, Hubstützen ausgefahren. Das gehört auf einen Stellplatz, der es erlaubt, oder auf einen Campingplatz.

Unterschiedlich ist das Landesrecht für Natur und Landschaft: In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein regeln die Naturschutzgesetze ausdrücklich, dass Wohnwagen und Zelte in der freien Landschaft auf Plätze gehören. Details: Freistehen nach Bundesland.

Wald und Schutzgebiete

Das Betreten des Waldes ist zur Erholung erlaubt; Radfahren, Reiten und Krankenfahrstühle nur auf Straßen und Wegen (§ 14 Bundeswaldgesetz). Das Fahren mit Kraftfahrzeugen gehört nicht dazu – Waldwege sind kein Parkplatz. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet zerstören, verändern oder nachhaltig stören können; Einzelheiten stehen in der Verordnung des jeweiligen Gebiets (§ 23 BNatSchG).

Stand der Angaben: Oktober 2026. Dies ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.

Mehrere Wohnmobile auf einem Stellplatz in Freudenberg im Main-Tauber-Kreis
Foto: Triplec85, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Der Markisen-Test

Ob Parken, geduldetes Übernachten oder schon Camping: Das entscheidet vor allem, was rund um das Fahrzeug steht. Wählen Sie Ort, Bundesland und was Sie ausklappen – das Zeichen zeigt die Einordnung.

Wo steht das Fahrzeug?
Was ist draußen?
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