Parken: für Wohnmobile wie für alle
Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug. Es darf überall parken, wo das Parken erlaubt ist – am Straßenrand, auf öffentlichen Parkplätzen, auf Rastplätzen. Zusätzliche Grenzen setzt die Straßenverkehrsordnung nur für schwere Fahrzeuge: Mit mehr als 7,5 Tonnen ist das regelmäßige Parken in Wohn-, Kur- und Erholungsgebieten von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen verboten, und Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen höchstens zwei Wochen am selben Ort stehen (§ 12 StVO).
Übernachten: zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit
Schlafen im geparkten Wohnmobil gilt als zulässig, wenn es dazu dient, wieder sicher weiterfahren zu können. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fassen es so: Eine Übernachtung im Wohnwagen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung – sofern es nicht nur um eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit geht (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 3 - 3000 - 145/16).
- Eine feste Stundenzahl steht in keinem Gesetz. Die oft genannte „10-Stunden-Regel“ ist eine Faustregel, keine Vorschrift.
- Gemeinden können das Parken für Wohnmobile per Schild ausschließen oder begrenzen. Das Schild geht immer vor.
- Wer am Urlaubsziel angekommen ist und dort mehrere Nächte steht, unterbricht keine Fahrt mehr (OLG Schleswig, 1 Ss-OWi 183/19 (15.06.2020)).
Campen: nur auf dafür bestimmten Plätzen
Sobald das Fahrzeug nicht mehr nur geparkt ist, sondern als Unterkunft „ausgebreitet“ wird, beginnt Camping: Markise ausgefahren, Tisch und Stühle draußen, Grill an, Hubstützen ausgefahren. Das gehört auf einen Stellplatz, der es erlaubt, oder auf einen Campingplatz.
Wald und Schutzgebiete
Das Betreten des Waldes ist zur Erholung erlaubt; Radfahren, Reiten und Krankenfahrstühle nur auf Straßen und Wegen (§ 14 Bundeswaldgesetz). Das Fahren mit Kraftfahrzeugen gehört nicht dazu – Waldwege sind kein Parkplatz. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet zerstören, verändern oder nachhaltig stören können; Einzelheiten stehen in der Verordnung des jeweiligen Gebiets (§ 23 BNatSchG).
Stand der Angaben: Oktober 2026. Dies ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
